IHRE ZUWENDUNG AN UNS

Die Bischof Heinrich Tenhumberg-Stiftung fördert ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke. Ihre Zuwendungen an uns sind damit steuerlich absetzbar. Wir erstellen Ihnen Zuwendungsbestätigungen, die Sie bei Ihrer Steuerklärung verwenden können.

Die Finanzverwaltung unterscheidet bei Zuwendungen zwischen Spenden und Zustiftungen.

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung an uns. Wir verwenden Ihre Spende zeitnah für unsere Stiftungszwecke, für den Schutz des ungeborenen Lebens. Spenden an uns können Sie als Sonderausgaben mit bis zu 20 % Ihrer gesamten Jahreseinkünfte geltend machen. Ist der Höchstbetrag in einem Jahr überschritten oder von Ihnen im Jahr der Spende nicht bei der Steuerklärung berücksichtigt worden, können Ihre Spenden auch in den folgenden Jahren als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag angesetzt werden.

Für Spenden bis zu 200 € benötigen Sie einen Zahlungsnachweis. Hier reicht ein Überweisungsbeleg oder ein Kontoauszug aus. Ab 200,01 € ist eine Zuwendungsbestätigung von uns notwendig, den Zahlungsnachweis benötigen Sie allerdings auch hier.

Bei einer Zustiftung handelt es sich um eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung, die wir unserem auf Dauer angelegten „Grundstock“ zuführen. Zustiftungen können aus Geld oder Sachleistungen (z. B. Immobilien) bestehen. Auch Zustiftungen können Sie steuerlich geltend machen. Hierfür gelten 1.000.000 € als Höchstbetrag für einen Sonderausgabenabzug. Bei zusammen Veranlagten verdoppelt sich der Betrag. Den Sonderausgabenabzug können Sie im Jahr der Zuwendung selbst und über den Zeitraum der folgenden neun Jahre verteilen.

Die Abzugsmöglichkeiten für Zustiftungen und für Spenden bestehen nebeneinander.