Kooperationsvereinbarung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Bischof Heinrich Tenhumberg-Stiftung und der Kommission zum Schutze des ungeborenen Lebens

 

1. Die Stiftungserträge der Bischof Heinrich Tenhumberg-Stiftung sind gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung zu verwenden für Familien und Alleinerziehende in Notlagen, die als Folge einer Schwangerschaft entstehen können.


2. Die Bischof Heinrich Tenhumberg-Stiftung bedient sich zur Feststellung der Bedürftigkeit und der Verteilung ihrer Mittel der Mithilfe der Kommission zum Schutze des ungeborenen Lebens. Die Bischof Heinrich Tenhumberg-Stiftung zahlt an die Kommission zum Schutze des ungeborenen Lebens in zeitlichen Abständen die Erträge in jeweils einer Summe aus. Die Kommission legt der Stiftung zeitnah eine anonymisierte Empfängerliste vor, die Angaben zur Höhe und zum Grund der Zuwendung enthält.


3. Eine Antragstellung an die Bischof Heinrich Tenhumberg-Stiftung ist nur möglich über die kirchlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen im Bistum Münster. Die Antragstellung erfolgt an den Vergabeausschuss der Kommission zum Schutze des ungeborenen Lebens. Über die Anträge entscheidet der Vergabeausschuss.


4. Dieses Verfahren gilt sowohl für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster wie auch für den Offizialatsbezirk Oldenburg.

 

30.09.2002
Kirchliches Amtsblatt Münster 2002 Nr. 20