Satzung

§ 1 Name und Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen Bischof Heinrich Tenhumberg-Stiftung. Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 4 Stiftungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Sitz der Stiftung ist Münster.

§ 2 Zweck der Stiftung


Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, insbesondere die Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden in Notlagen, die als Folge einer Schwangerschaft entstehen können. Der Zweck wird verwirklicht durch die Gewährung materieller Hilfen bei wirtschaftlicher und sozialer Not.

Die Stiftung kann zur Verwirklichung dieses Stiftungszwecks ihre Mittel teilweise auch anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Erfülllung der vorgenannten Zwecke zur Verfügung stellen oder auch Unternehmungen zur materiellen und ideellen Unterstützung dieses Personenkreises fördern.

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen


Das Stiftungsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.


Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zustiftungen werden ausdrücklich zugelassen.


Schenkungen oder Verfügungen von Todes wegen an die Stiftung, die eine nähere Zweckbestimmung in diesem Sinne nicht enthalten, kann der Stiftungsvorstand als Zustiftung zum Stiftungsvermögen nehmen, wenn es sich um Grundstücke oder grundstückgleiche Rechte, bewegliches Vermögen, Geld, Wertpapiere oder sonstige Rechte handelt, deren Wert 20.000,00 DM (ca. 10.226,00 €) im Einzelfall übersteigt.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen


Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies die steuerrechtlichen Vorschriften zulassen. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten


Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung


Organ der Stiftung ist der Vorstand.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Für entstandene Auslagen und Aufwendungen kann ihnen Ersatz gewährt werden. Zeitaufwand wird nicht entschädigt.

Die Mitglieder des Vorstandes haften der Stiftung bei Vermögensschäden nur, soweit diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht sind.

§ 7 Vorstand


Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Ihre Amtszeit beträgt funf Jahre.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden und eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden jeweils für die Amtsdauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stifter oder seinem Amtsnachfolger berufen.
Wiederberufung ist zulässig.

Mitglieder des Vorstandes können vom Stifter oder seinem Amtsnachfolger jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes


Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat damit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, im Falle der Verhinderung durch den/die Stellvertreter/Stellvertreterin, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:


1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Zuwendungen,
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der diesem nichtzuwachsenden Zuwendungen,
4. die Aufstellung der Jahresrechnung, einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin,
5. die jährliche Aufstellung eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes.


Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Hilfspersonen heranziehen.

§ 9 Beschlussfassung


Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung der Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.

Über die Sitzungen des Vorstandes sind Ergebnisniederschriften anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderung


Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse als notwendig erscheint.

Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von 3/4 der Vorstandsmitglieder. Er bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde und ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 11 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung


Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes langfristig als nicht mehr sinnvoll angesehen wird, kann der Vorstand einstimmig die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Wird der Stiftungszweck geändert, muss er gemeinnützig sein und auf dem Gebiet der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke liegen. Vor einer entsprechenden Beschlussfassung ist eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.

§ 12 Vermögensanfall


Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes an das Bistum Münster, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige mildtätige und kirchliche Zwecke möglichst im Sinne des bisherigen Stiftungszwecks oder einem diesen so nahe wie möglich kommenden Zweck zu verwenden hat.

§ 13 Stiftungsaufsichtsbehörde


Die Stiftung unterliegt als kirchliche Stiftung i. S. des Stiftungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen der Aufsicht der bischöflichen Behörde in Münster. Beschlüsse des Stiftungsvorstandes über die Änderung der Stiftungssatzung, die Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung bedürfen ihrer Genehmigung.

Die Belange der staatlichen Stiftungsaufsicht sind zu beachten. Staatliche Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsaufsicht ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die bischöfliche Behörde kann jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten der Stiftung verlangen.

Der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Berichte über die Verwendung der Stiftungsmittel sind ihr unaufgefordert vorzulegen.

 

 

Münster, 25.10.2000